S a t z u n g
 d e s
T u r n – S p o r t v e r e i n s  P o b e r s h a u  e. V.

 

1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen

Turn-Sportverein 1872 Pobershau  e. V.

Er hat seinen Sitz in Marienberg OT Pobershau und ist im Vereinsregister unter der Nummer

VR 6602

eingetragen.
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Sachsen und erkennt dessen Satzung an.

2. Ziel des Turn-Sportvereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung von Körperkultur und Sport und der Durchführung gemeinsamer Maßnahmen in der Koordinierung des sportlichen Lebens im Ort.
Die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder in den Abteilungen gegenüber dem Staat, den Kommunen und in der Öffentlichkeit zu vertreten.
Den Sport in verbandsübergreifenden Angelegenheiten zu vertreten und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen zum Wohle seiner Mitglieder zu regeln.
Der Verein will für Lebensfreude, Entspannung und Gesundheit aller Bürger dienlich sein.
Der Verein trägt bei zur Förderung sportlicher Talente.
Zusammenschluss und Tätigkeit der Mitglieder sind nicht auf Erwerbstätigkeit gerichtet.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3. Rechtsgrundlage

Der Vorstand des Sportvereins regelt die Sportarbeit durch Ordnungen und Entscheidungen der Abteilungen.
Grundlage hierfür sind
-          die Satzung,
-          die Beitrags- und Finanzordnung 
-          wenn erforderlich weitere Ordnungen der Abteilungen

4. Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
-          erwachsenen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
-          passiven Mitgliedern, die sich in der Grundorganisation nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr
           vollendet haben.
-          fördernden Mitgliedern.
-          Ehrenmitgliedern
-          Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Dem Verein kann jede natürliche Person gemäß Punkt 2 der Satzung als Mitglied angehören.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Im Falle einer Ablehnung kann eine Beschwerde an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller gerichtet werden.
Diese entscheidet endgültig über den Antrag.
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
-          Austritt,
-          Ausschluss,
-          Tod.
Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Grundorganisation ausgeschlossen werden
-          wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
-          wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag,
-          wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
-          wegen unehrenhafter Handlungen
Vor Ausschluss kann der Auszuschließende vom Vorstand angehört werden.

5. Rechte und Pflichten

Die Mitglieder haben das Recht,
-          die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und die ihr zur Verfügung stehenden
           Einrichtungen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu nutzen.
-          im Rahmen des Zweckes des Vereins an Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen.

Die Mitglieder haben die Pflicht,
-          an der Erfüllung der Aufgaben aktiv mitzuwirken und das Ansehen des Vereins zu wahren.
-          sich entsprechend der Satzung und der weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. 
-          zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft.
-          die Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu entrichten.

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
-          Verweis,
-          Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer bis zu vier Wochen.

Der Bescheid über die Maßregelung, die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist, ist mit Einschreibebrief zu zustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss der Grundorganisation (Abteilungsvorstand) anzurufen.

6. Organe

Die Organe des Vereins sind:
-          der Vorstand,
-          die Mitgliederversammlung,
-          die Revisionskommission
-          die Abteilungsvorstände

7. Mitgliederversammlung

Oberstes Organ  ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Mitgliedervollversammlung. Diese ist zuständig für:
-          Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
-          Entgegennahme der Berichte des Revisionskommission,
-          Entlastung und Wahl des Vorstandes,
-          Wahl des Finanzverantwortlichen,
-          Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit sowie
-          weitere festzulegende Punkte.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens aller zwei Jahre statt. Sie sollte im IV. Quartal durchgeführt werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a)       der Vorstand beschließt oder
b)       20% der Mitglieder beantragen.

Die Einberufung von Vorstandssitzungen erfolgt aller zwei Monate.
Die Einladung zu den Vorstandssitzungen ist mit einer festgelegten Tagesordnung zu versehen und mindestens eine Woche vor dem Termin den Vorstandmitgliedern zuzustellen.
Die Abteilungsvorstände nehmen an den Vorstandssitzungen teil.
Sie berichten über die sportliche Tätigkeit und Probleme in den Abteilungen.
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei höchstens vier Wochen liegen.
Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
Bei Wahlen erfolgt in der Regel eine offene Blockwahl.
Anträge können gestellt werden:
-          von jedem Mitglied, dass das 14. Lebensjahr vollendet hat,
-          dem Vorstand.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer 2/3-Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

8. Stimmrecht und Wählbarkeit

Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Gewählt werden können alle Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

9. Der Vorstand

Er wird gebildet aus:
a)       dem Vorsitzenden,
b)       dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c)       dem Schatzmeister,
d)       dem Kinder- und Jugendwart,
e)       dem Schriftführer
sowie allen Abteilungsvorsitzenden
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet die Tätigkeit der Abteilungen und überwacht diese. In den Mitgliederversammlungen berichtet er über seine Tätigkeit.
Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandmitglied mit der Leitung beauftragen.
Der Vorstand wird jeweils für vier Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Bei Krankheit kann jeder kommissarisch vertreten werden.

10. Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorsitzenden zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zu stimmen.
Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

11. Revisionskommission

Die Mitglieder wählen für die Dauer von vier Jahren die Revisionskommission.

12. Finanzierungsgrundsätze

Zur Erfüllung der Aufgaben sind durch den Verein Mitgliedsbeiträge zu erheben.
Die Höhe der Beiträge wird durch den Vorstand beschlossen.
Die Mitgliederversammlung hat die Beitragshöhe zu bestätigen.
Der Verein finanziert sich durch:
-          Einnahmen, Spenden, Stiftungen
-          Einnahmen aus Sportveranstaltungen und Dienstleistungen
-          Zuwendungen aus staatlichen Mitteln und Mitteln zur Förderung des Sports.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es besteht die Möglichkeit, eine globale Aufwandsentschädigung zu erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann die Mitgliedervollversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.
Der Verein ist Haftpflichtversichert.
Die Mitglieder sind ebenfalls durch die Haftpflichtversicherung gegenüber Dritter geschützt.
In allen Fällen tritt der Landessportbund ein.

13. Symbol des Vereins

Der Verein führt ein eigenes Symbol, eine eigene Fahne und das Symbol des Deutschen Sportbundes.

14. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliedervollversammlung bzw. Delegiertenversammlung erfolgen, wenn diese die Auflösung mit 3/4-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Marienberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Für die Abwicklung der Auflösung ist der Vorstand bzw. ein durch die Mitgliederversammlung beschlossenes Gremium, das aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss, verantwortlich.

15. Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 02.11.2018 zur Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Pobershau, den 02.11. 2018

 

   

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